| Art. 1
|
Unter dem Namen
„Förderverein Aare-Fähre“ besteht ein Verein im Sinne
von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 mit Sitz in Solothurn.
Der Sitz und das Rechtsdomizil des Fördervereins
Aare-Fähre befinden sich an der Weissensteinstrasse 15
in 4503 Solothurn. |
| Art. 2 |
Der Verein bezweckt die
Förderung der Fährlinien des Fördervereins Aare-Fähre. |
| Art. 3 |
Dieser Zweck soll
erreicht werden durch
a) die Unterstützung des Fördervereins Aare-Fähre;
b) gemeinsame Besuche und Teilnahme an Veranstaltungen
des Fördervereins Aare-Fähre;
c) weitere geeignete Massnahmen. |
| Art. 6 |
Als Aktiv-Mitglieder
können sowohl natürliche als auch juristische Personen
aufgenommen werden. |
| Art. 7
|
„Gold“-Mitglieder sind
solche, welche den vierfachen Jahresbeitrag der
Aktiv-Mitglieder entrichten. Daneben entsprechen ihre
Rechte und Pflichten denjenigen der Aktiv-Mitglieder. |
| Art. 9 |
Die Mitgliedschaft
erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine
Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31. März
des laufenden Geschäftsjahres eingereicht werden,
andernfalls wird die Mitgliedschaft automatisch
erneuert. |
| Art. 14 |
Für Verbindlichkeiten
des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |